VEREINSSATZUNG
der Freiwilligen Feuerwehr
Heidenrod-Zorn e.V.
beschlossen in der Mitgliederversammlung am 06. Jan. 1995
- Änderung am 29. Dezember 2000 (§3, §4 und §11)
- Änderung am 2. Januar 2004 (§10 Abs. 1)
- Änderung am 2.Januar 2009 (§11, Abs. 1)
4. Änderung am 15. Januar 2010 (§3, §4, §6 und §15)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Heidenrod-Zorn„ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidenrod-Zorn.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Heidenrod-Zorn hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Heidenrod, Ortsteil Zorn, zu fördern,
b) die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,
c) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung, wahrzunehmen,
d) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,
e) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Dem Verein können angehören:
a) Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Ortssatzung
b) reine Vereins-Mitglieder
c) Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung
d) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung gem. Ortssatzung
e) Ehrenmitglieder
f) Fördernde Mitglieder
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit notwendig ist. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. -
Mitglieder der Altersabteilung können solche Mitglieder werden, die der Einsatzabteilung angehörten und die Altersgrenze (60 Jahre) erreicht haben.
-
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um die Wehr erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
-
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben haben.
5. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die
durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem
Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
3. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Rechte verliert. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben
Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner
Möglichkeiten.
2. Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die
Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner
Aufgaben zu unterstützen.
4. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung
kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
.§ 7
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung,
b) Vereinsvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter /ihrer Vertreterin geleitet und ist mindestens einmal im Jahr unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist durch schriftliche Einladung einzuberufen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
-
Beratung und Beschlußfassung über die eingebrachten Anträge
-
die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden, des
Rechnungsführers /der Rechnungsführerin, des Schriftführers und Pressewartes /der Schriftführerin und der Pressewartin und der Beisitzer/innen für eine Amtszeit
von 2 Jahren,c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl der Kassenprüfer/innen,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
-
Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach § 8 Abs. 2 eingeladen und in der Einladung darauf hingewiesen wird, dass die Versammlung ohne Mindestanwesenheit von 50% der Wahl- oder Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. Vorsitzender/Vorsitzende und stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende sowie Rechnungsführer/in, Schriftführer/in und Pressewart/in und Beisitzer/in werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer/der Schriftführerin und dem/der Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
-
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
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dem/der Vorsitzenden
-
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
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dem/der Rechnungsführer/in
-
dem/der stellvertretenden Rechnungsführer/in
-
dem/der Schriftführer/in / Pressewart/in
-
den zwei Beisitzer/innen
Der/die Wehrführer/in, sein/ihre Stellvertreter/in und der/die Jugendfeuerwehrwart/inen sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandmitglieder.
2. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten
3. Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm/ihr unterzeichnet wird.
4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13
Geschäftsführung und Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 14
Rechnungswesen
1. Der/die Rechnungsführer/in und stellv. Rechnungsführer/in sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er/sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter/in, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er/sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
5. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 15
Jugendfeuerwehren
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehren ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Heidenrod,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige brandschutztechnische Maßnahmen im Ortsteil Zorn zu verwenden hat.
§ 17
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am 15. Januar 2010 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 2. Januar 2009 außer Kraft.
Der Vorstand der
Freiwilligen Feuerwehr Heidenrod – Zorn